Promotionsreglement für das schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
9 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich
Zeugnisperiode.
B. Massgebliche Fächer
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1 Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Promotions-
Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der fächer
EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom
16. Januar/15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einfüh-
rung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnis-
periode unterrichtet werden.7
2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
3 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund-
lagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die
Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion
zählt das Mittel aus beiden Noten.
4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Weitere Fächer
Zeugnis aufgeführt.
C. Beurteilung der Leistungen
9 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der Zeugnis
letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes-
ter der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.
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2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul-
jahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen
auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf
Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi-
schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus-
gestellt.
3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se-
mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer-
den, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul-
jahres gesondert ausgewiesen.
Noten
Leistungs-
beurteilung
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen
und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten
unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift-
lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück-
sichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der
Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Entscheid
Bedingungen
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion
D. Promotionsentscheide
9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug-
nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al-
len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter-
richtet werden,
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
9 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis-
periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die
Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden
nicht promoviert, wenn sie
a. am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch pro-
moviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am
Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
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b. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
c. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht er-
füllen.
9 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des Letzte
13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des Promotions-
14. Schuljahres nicht promoviert werden.
termine
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- Repetition
tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert
werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine
Klasse freiwillig wiederholt.
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu-
ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle
der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotions-
bestimmungen abweichen.
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die Austausch-
nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die aufenthalt
Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmun-
gen.
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä- Überspringen
testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung einer Klasse
des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse
erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-
sorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- Rekurs
promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die
Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungs-
rechtspflegegesetz² des Kantons Zürich.
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G. Übergangsbestimmung
Liceo artistico – Promotionsreglement
9 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem
Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für
das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
in der Fassung vom 30. August 2010.
4
1 OS 54, 821.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449).
In Kraft seit 18. August 2008.
5 Obsolet.
6 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern
und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden
Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen
gemäss § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine
Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer
früheren Repetition eintreten.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 96;
ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
8 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77,
96; AB1 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
10 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.