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413.251.8 CH-ZH

Promotionsreglement für das schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

9 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich

Zeugnisperiode.

B. Massgebliche Fächer

1 Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Promotions-

Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der fächer

EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom

16. Januar/15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einfüh-

rung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnis-

periode unterrichtet werden.7

2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

3 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund-

lagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die

Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion

zählt das Mittel aus beiden Noten.

4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Weitere Fächer

Zeugnis aufgeführt.

C. Beurteilung der Leistungen

9 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der Zeugnis

letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes-

ter der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

1.7. 22-117

1

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2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul-

jahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen

auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf

Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi-

schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus-

gestellt.

3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se-

mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer-

den, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul-

jahres gesondert ausgewiesen.

Noten

Leistungs-

beurteilung

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen

und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten

unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift-

lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück-

sichtigen.

2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der

Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

Entscheid

Bedingungen

Provisorische

Promotion und

Nichtpromotion

D. Promotionsentscheide

9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug-

nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al-

len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter-

richtet werden,

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4

nach oben

und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

9 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis-

periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden

nicht promoviert, wenn sie

a. am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch pro-

moviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am

Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,

2

Liceo artistico – Promotionsreglement

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b. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,

c. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht er-

füllen.

9 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des Letzte

13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des Promotions-

14. Schuljahres nicht promoviert werden.

termine

1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- Repetition

tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert

werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine

Klasse freiwillig wiederholt.

3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu-

ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

E. Besondere Bestimmungen

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle

der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotions-

bestimmungen abweichen.

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die Austausch-

nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die aufenthalt

Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmun-

gen.

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä- Überspringen

testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung einer Klasse

des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse

erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-

sorien gemäss § 10 angerechnet.

F. Rechtsmittel

4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- Rekurs

promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die

Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz² des Kantons Zürich.

1.7. 22-117

3

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G. Übergangsbestimmung

Liceo artistico – Promotionsreglement

9 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem

Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für

das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

in der Fassung vom 30. August 2010.

4

1 OS 54, 821.

2 LS 175.2.

3 LS 410.5.

4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449).

In Kraft seit 18. August 2008.

5 Obsolet.

6 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern

und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden

Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen

gemäss § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine

Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer

früheren Repetition eintreten.

7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 96;

ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

8 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77,

96; AB1 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

10 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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