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413.251.51 CH-ZH

Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

5 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich

Zeugnisperiode.

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der Massgebliche

betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Fächer

Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5 Bedingungen

a. Durchschnitt mindestens 4,

b. keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,

c. nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.

5 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- Provisorische

periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Promotion und

Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen.

Nichtpromotion

2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch

promoviert wurden.

1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Infor- Repetition

matikmittelschule kann nur einmal repetiert werden.

2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt

nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle

der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestim-

mungen abweichen.

1.7. 22-117

1

413.251.51

Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

Übergangs-

bestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor

dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement

für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953.

2

1 OS 68, 254; Begründung siehe ABI 2013-05-03.

2 Inkrafttreten: 19. August 2013.

3 LS 413.251.5.

4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS

71, 6; ABI 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77,279;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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