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413.251.5 CH-ZH

Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich

Zeugnisperiode.

3 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der Massgebliche

betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Fächer

Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Bedingungen

a. Durchschnitt mindestens 4,

b.5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,

c.5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.

6

1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- Provisorische

periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Promotion und

Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. Nichtpromotion

2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch

promoviert wurden.

3 1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han- Repetition

delsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repe-

tieren.

2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt

nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

3 In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle

der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestim-

mungen abweichen.

1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 Gültigkeit

(21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die

kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für

Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.

2 Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip-

lomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.

1.7. 22-117

1

413.251.5

Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement

Übergangs-

bestimmungen

2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor

dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des

bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel-

schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis

Ende Schuljahr 2016/2017.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359)

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schul-

jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge-

mäss § 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel-

schulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende

Schuljahr 2025/2026.

2

1 OS 66, 501.

2 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503;

ABI 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.

3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503;

ABI 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.

4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS

71, 5; ABI 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359; ABI

2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 278;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement

Anhang zu § 92

413.251.5

Gemäss § 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und

Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon-

nen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle-

ments für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom

10. Januar 1995

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