Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich
Zeugnisperiode.
3 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der Massgebliche
betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Fächer
Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Bedingungen
a. Durchschnitt mindestens 4,
b.5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,
c.5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.
6
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- Provisorische
periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Promotion und
Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. Nichtpromotion
2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch
promoviert wurden.
3 1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han- Repetition
delsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repe-
tieren.
2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt
nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
3 In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle
der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestim-
mungen abweichen.
1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 Gültigkeit
(21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die
kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für
Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.
2 Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip-
lomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
1.7. 22-117
1
413.251.5
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement
Übergangs-
bestimmungen
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor
dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des
bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel-
schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis
Ende Schuljahr 2016/2017.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359)
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schul-
jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge-
mäss § 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel-
schulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende
Schuljahr 2025/2026.
2
1 OS 66, 501.
2 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503;
ABI 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503;
ABI 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS
71, 5; ABI 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359; ABI
2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 278;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement
Anhang zu § 92
413.251.5
Gemäss § 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und
Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon-
nen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle-
ments für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom
10. Januar 1995