Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.251.4 CH-ZH

Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

8 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich

Zeugnisperiode.

B. Massgebliche Fächer

1 Massgeblich für die Promotion sind die Promotionsfächer Promotions-

gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unter- fächer

richtet wurden.

2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den Weitere Fächer

Entscheid über die Promotion nicht massgeblich, werden aber im

Zeugnis aufgeführt.

C. Beurteilung der Leistungen

6 1 Mit Ausnahme der letzten beiden Semester wird den Schü- Zeugnis

lerinnen und Schülern für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis

über ihre Leistungen ausgestellt.

2 Für die letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Ab-

schluss mit Fachmittelschulausweis wird ein Jahreszeugnis ausgestellt.

Im Sinne einer Standortbestimmung wird den Schülerinnen und Schü-

lern auf Ende des Kalenderjahrs eine Zwischenbeurteilung ihrer Leis-

tungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt.

1.7. 23-121

1

413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement

Noten

Leistungs-

beurteilung

Entscheid

Bedingungen

Provisorische

Promotion und

Nichtpromotion

Letzte Promo-

tionstermine

Repetition

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen

und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten

unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift-

lichen und praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung ange-

messen zu berücksichtigen.

2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der

Leistungsbeurteilung.

D. Promotionsentscheide

9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug-

nisperiode, letztmals am Ende des 4. Semesters, über die Promotion.

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al-

len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter-

richtet werden, 8

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4

nach oben und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

8 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis-

periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen.

2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch

promoviert wurden.

7 Eine provisorische Promotion kann letztmals Ende des 3. Se-

mesters, eine Nichtpromotion am Ende des 4. Semesters ausgesprochen

werden.

1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti-

tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

2 Während der ganzen Fachmittelschulzeit kann nur einmal repe-

tiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine

Klasse freiwillig wiederholt.

3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Ab-

schlussprüfung zur Erlangung eines Fachmittelschulausweises oder nach

einem Wechsel des gewählten Berufsfeldes zählt nicht als Repetition

im Sinne von Abs. 2.9

2

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 413.251.4

E. Besondere Bestimmungen

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten Besondere Fälle

der Schülerin oder des Schülers von §§ 8–12 dieser Promotionsbestim-

mungen abweichen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 Inkrafttreten

(20. August 2007) in Kraft.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im Schul- Übergangs-

jahr 2005/06 und 2006/07 begonnen haben und diese 2008 bzw. 2009 bestimmung

beenden, gilt weiterhin das Reglement für die Diplommittelschulen des

Kantons Zürich vom 9. Januar 1979.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

(OS 78, 155)

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul-

jahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die Promotionsfächer ge-

mäss § 2 nach dem Anhang in der Fassung vom 22. August 2011.

1 OS 62, 405.

2 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500;

ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500;

ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500;

ABI 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

5 Obsolet.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. Juli 2020 (OS 75, 389; ABI

2020-08-07). In Kraft seit 16. Juni 2020.

1.7. 23-121

3

413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement

4

7 Fassung gemäss Berichtigung vom 21. Februar 2022 (OS 77, 137). In Kraft seit

16. Juni 2020.

8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 277;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 155;

ABI 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 413.251.4

Anhang zum Promotionsreglement FMS (Promotionsfächer je Profil)⁹

Pädagogik

Kommunikation

und Information

Gesundheit und

Naturwissenschaften

Sprachen

Sprachen

Sprachen

Deutsch

Deutsch

Deutsch

Französisch

Französisch

Französisch

Englisch

Englisch

Englisch

Mathematik, Naturwissen-

schaften, Informatik

Mathematik, Naturwissen-

schaften, Informatik

Mathematik, Naturwissen-

schaften, Informatik

Mathematik

Mathematik

Mathematik

Biologie

Biologie

Biologie

Chemie

Chemie

Chemie

Physik

Physik

Physik

Informatik

Informatik

Informations- und Kommu-

nikationstechnologien

Informations- und Kommu-

nikationstechnologien

Informations- und Kommu-

nikationstechnologien

Geistes- und Sozialwissen-

schaften

Geistes- und Sozialwissen-

schaften

Geistes- und Sozialwissen-

schaften

Geschichte

Geschichte

Geschichte

Geografie

Geografie

Geografie

Staats-, Wirtschafts-

und Rechtskunde

Staats-, Wirtschafts-

und Rechtskunde

Staats-, Wirtschafts-

und Rechtskunde

Praxis Psychologie

und Kommunikation

Praxis Psychologie

und Kommunikation

Praxis Psychologie

und Kommunikation

Musische Fächer

Musische Fächer

Musische Fächer

Bildnerisches Gestalten

Bildnerisches Gestalten

Bildnerisches Gestalten

Musik

Musik

Musik

1.7. 23-121

5

413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement

Pädagogik

Kommunikation

und Information

Gesundheit und

Naturwissenschaften

Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer

Berufsfeldbezogene Fächer

Profilspezifisches

Integrationsfach

Pädagogik

Profilspezifisches

Integrationsfach

Profilspezifisches

Integrationsfach

Medien und

Kommunikation

– Bewegung und Gesundheit

– Medien und

Kommunikation

– Interkulturelle

Kommunikation

– Integriertes Projekt

Nachhaltigkeit

– Rhetorik und Auftritts-

kompetenz

– Rhetorik und Auftritts-

kompetenz

– Biologie

Integriertes musisches oder Französisch

sozialwissenschaftliches

Projekt

Bildnerisches Gestalten

Französische

Kommunikation²

Chemie

Physik

Musik

Englisch

Informatik

Chor¹

Englische Kommunikation²

Ethik und Kultur

Bildnerisches Gestalten

Medien und Gestaltung

oder Musik

Vorbereitung

Fachmaturitätspraktikum,

Studienvorbereitung

Biologie

Integriertes musisches oder

sozialwissenschaftliches

Projekt

Integriertes Projekt Kommu-

nikation und Information

Journalistisches Schreiben

Vorbereitung

Fachmaturitätspraktikum,

Studienvorbereitung

1 Anrechnung der Note zu einem Drittel im Fach Musik

2 Anrechnung der Note zu einem Viertel in das entsprechende Sprachfach

6

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →