Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.251.2 CH-ZH

Art. 7 : Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

5

1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Nichtbeurteil-

Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genü- barkeit

gender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht

beurteilt werden können.

2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

← Art. 6 Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →