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Art. 5 : Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 5

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a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.

b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule

– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promo-

tionsentscheid),

– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

– das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule

– das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Pro-

motionsentscheid),

– das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

– das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich-

tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den

Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984.

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