Art. 5 : Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 5
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a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule
– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promo-
tionsentscheid),
– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule
– das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Pro-
motionsentscheid),
– das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich-
tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den
Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984.