Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.251.2 CH-ZH

Art. 4 : Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

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Art. 4

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,

wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis-

periode unterrichtet wurden,

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben

und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

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