413.251.2
CH-ZH
Art. 4 : Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 4
Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,
wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis-
periode unterrichtet wurden,
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.