Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeug- Geltungsbereich
nisperiode.
8 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit Leistungs-
ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste bewertung
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
6 1 Die Promotionsfächer sind
Promotions-
fächer
Grundlagenfächer
Schwerpunktfächer
Ergänzungsfächer
Deutsch
Latein
Geschichte
Französisch
Italienisch
Geografie
Englisch
Spanisch
Philosophie
Mathematik
Wirtschaft
Physik
Physik
und Recht
Biologie
Musik
Anwendungen
der Mathematik
Chemie
Biologie
Biologie
und Chemie
Geschichte
Chemie
Geografie
Physik und
Anwendungen
Bildnerisches
der Mathematik
Gestalten
Musik
Einführung in
die vergleichende
Sprachbetrachtung
2 Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung
in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.⁹
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413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement
Definitive
Promotion
Zeugnis-
perioden
Erfahrungsnote
für Maturitäts-
zeugnis
Provisorische
Promotion/
Nichtpromotion
Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,
wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis-
periode unterrichtet wurden,
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
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a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule
– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promo-
tionsentscheid),
– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule
– das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Pro-
motionsentscheid),
– das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich-
tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den
Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984.
8
a. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende
des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion
nicht erfüllt sind.
b. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule
Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini-
tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach
einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro-
motion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen
provisorischen Promotionen mehr.
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Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2
c. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule
Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini-
tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach
einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro-
motion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen
provisorischen Promotionen mehr.
d. Repetition in der Vollzeitschule
Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden
vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist
weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.
e. Repetition in der Teilzeitschule
Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden
vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein
weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.
Repetition
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1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Nichtbeurteil-
Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genü- barkeit
gender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht
beurteilt werden können.
2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des Besondere Fälle
oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen
abweichen.
Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbei- Notengebung,
ten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen Nachholen
zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei von Prüfungen
einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese
nachgeholt wird.
Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- Orientierung
oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungs- über Leistungs-
stand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studie- stand
renden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im
folgenden Semester zu geben.
Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- Rekurs
promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re-
kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich.
6 Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ Inkrafttreten
2009 (18. August 2008) in Kraft.
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413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement
6 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/
2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die
Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356)
Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020
begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kanto-
nale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.
4
1 OS 54, 817.
2 LS 175.2.
3 LS 413.21.
4 LS 413.252.1.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256).
In Kraft seit 16. August 2004.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In
Kraft seit 18. August 2008.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABI
2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABI
2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 95;
ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.