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413.251.2 CH-ZH

Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeug- Geltungsbereich

nisperiode.

8 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit Leistungs-

ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste bewertung

Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

6 1 Die Promotionsfächer sind

Promotions-

fächer

Grundlagenfächer

Schwerpunktfächer

Ergänzungsfächer

Deutsch

Latein

Geschichte

Französisch

Italienisch

Geografie

Englisch

Spanisch

Philosophie

Mathematik

Wirtschaft

Physik

Physik

und Recht

Biologie

Musik

Anwendungen

der Mathematik

Chemie

Biologie

Biologie

und Chemie

Geschichte

Chemie

Geografie

Physik und

Anwendungen

Bildnerisches

der Mathematik

Gestalten

Musik

Einführung in

die vergleichende

Sprachbetrachtung

2 Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung

in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.⁹

1. 10. 20-110

1

413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement

Definitive

Promotion

Zeugnis-

perioden

Erfahrungsnote

für Maturitäts-

zeugnis

Provisorische

Promotion/

Nichtpromotion

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,

wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis-

periode unterrichtet wurden,

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben

und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

8

a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.

b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule

– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promo-

tionsentscheid),

– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

– das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule

– das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Pro-

motionsentscheid),

– das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

– das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich-

tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den

Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984.

8

a. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende

des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion

nicht erfüllt sind.

b. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule

Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini-

tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach

einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro-

motion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen

provisorischen Promotionen mehr.

2

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

c. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule

Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini-

tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach

einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro-

motion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen

provisorischen Promotionen mehr.

d. Repetition in der Vollzeitschule

Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden

vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist

weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.

e. Repetition in der Teilzeitschule

Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden

vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein

weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.

Repetition

5

1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Nichtbeurteil-

Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genü- barkeit

gender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht

beurteilt werden können.

2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des Besondere Fälle

oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen

abweichen.

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbei- Notengebung,

ten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen Nachholen

zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei von Prüfungen

einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese

nachgeholt wird.

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- Orientierung

oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungs- über Leistungs-

stand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studie- stand

renden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im

folgenden Semester zu geben.

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- Rekurs

promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re-

kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts-

pflegegesetz des Kantons Zürich.

6 Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ Inkrafttreten

2009 (18. August 2008) in Kraft.

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413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement

6 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/

2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die

Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356)

Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020

begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kanto-

nale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.

4

1 OS 54, 817.

2 LS 175.2.

3 LS 413.21.

4 LS 413.252.1.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256).

In Kraft seit 16. August 2004.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In

Kraft seit 18. August 2008.

7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABI

2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABI

2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 95;

ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

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