Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich
Zeugnisperiode.
B. Massgebliche Fächer
5 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Promotions-
Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie,
Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und
Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer-
den.
fächer im Unter-
gymnasium
(9. und
10. Schuljahr)
fächer im Ober-
gymnasium
(11. bis
14. Schuljahr)
5 1 Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Promotions-
Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma-
turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 19953 sowie die Fächer
Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der
betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.
2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
3 Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw.
«Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln
unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
4 Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für
die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philo-
sophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeug-
nisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Vier-
telnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
5 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund-
lagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete
Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese
auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
6 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund-
lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so
sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen;
für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
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Weitere Fächer
4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im
Zeugnis aufgeführt.
Zeugnis
Noten
Leistungs-
beurteilung
C. Beurteilung der Leistungen
6 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der
letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes-
ter der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.
2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul-
jahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen
auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf
Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi-
schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus-
gestellt.
3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se-
mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer-
den, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul-
jahres gesondert ausgewiesen.
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen
und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten
unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift-
lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück-
sichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der
Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Entscheid
D. Promotionsentscheide
6 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug-
nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
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Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al- Bedingungen
len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter-
richtet werden,6
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
6 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- Provisorische
periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Promotion und
Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen*. Sie werden Nichtpromotion
nicht promoviert, wenn sie
a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch
promoviert wurden,
b. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und
am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingun-
gen erneut nicht erfüllen,
c. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wur-
den,
d. die Promotionsbedingungen am Ende des 13. Schuljahres nicht er-
füllen.
2 Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt
als Provisorium im Untergymnasium.
6 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des Letzte Promo-
12. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des tionstermine
13. Schuljahres nicht promoviert werden.
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- Repetition
tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert wer-
den. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse
freiwillig wiederholt.
* Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder ent-
sprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an
die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promo-
tionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss §§ 10 und 12 berücksichtigt.
Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und
die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nicht-
promotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintre-
ten.
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3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu-
ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der
Schülerin oder des Schülers von §§ 9–12 dieser Promotionsbestimmun-
gen abweichen.
Austausch-
aufenthalt
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die
nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule
zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.
Überspringen
einer Klasse
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä-
testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung
des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse
erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-
sorien gemäss § 10 angerechnet.
Rekurs
F. Rechtsmittel
4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht-
promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re-
kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich.
Übergangs-
bestimmung
Schwerpunkt-
fach Philoso-
phie/Pädagogik/
Psychologie
G. Schlussbestimmungen4
Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie
kann ab 1. August 2024 gewählt werden.
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Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor Übergangs-
dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement bestimmung zur
für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April Anderung 14. 2022
2012.
vom
1 OS 54, 556.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 445). In
Kraft seit 18. August 2008.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 91;
ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77,271;
ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
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