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413.251.1 CH-ZH

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich

Zeugnisperiode.

B. Massgebliche Fächer

5 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Promotions-

Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie,

Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und

Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer-

den.

fächer im Unter-

gymnasium

(9. und

10. Schuljahr)

fächer im Ober-

gymnasium

(11. bis

14. Schuljahr)

5 1 Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Promotions-

Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des

Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma-

turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 19953 sowie die Fächer

Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der

betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.

2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

3 Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw.

«Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln

unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

4 Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für

die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philo-

sophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeug-

nisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Vier-

telnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

5 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund-

lagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete

Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese

auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

6 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund-

lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so

sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen;

für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

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Weitere Fächer

4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im

Zeugnis aufgeführt.

Zeugnis

Noten

Leistungs-

beurteilung

C. Beurteilung der Leistungen

6 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der

letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes-

ter der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul-

jahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen

auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf

Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi-

schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus-

gestellt.

3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se-

mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer-

den, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul-

jahres gesondert ausgewiesen.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen

und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten

unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift-

lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück-

sichtigen.

2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der

Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

Entscheid

D. Promotionsentscheide

6 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug-

nisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

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Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al- Bedingungen

len Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter-

richtet werden,6

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten

nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben

und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

6 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- Provisorische

periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Promotion und

Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen*. Sie werden Nichtpromotion

nicht promoviert, wenn sie

a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch

promoviert wurden,

b. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und

am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingun-

gen erneut nicht erfüllen,

c. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wur-

den,

d. die Promotionsbedingungen am Ende des 13. Schuljahres nicht er-

füllen.

2 Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt

als Provisorium im Untergymnasium.

6 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des Letzte Promo-

12. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des tionstermine

13. Schuljahres nicht promoviert werden.

1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- Repetition

tion in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert wer-

den. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse

freiwillig wiederholt.

* Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder ent-

sprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an

die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promo-

tionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss §§ 10 und 12 berücksichtigt.

Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und

die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nicht-

promotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintre-

ten.

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3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu-

ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

E. Besondere Bestimmungen

Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der

Schülerin oder des Schülers von §§ 9–12 dieser Promotionsbestimmun-

gen abweichen.

Austausch-

aufenthalt

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die

nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule

zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.

Überspringen

einer Klasse

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä-

testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung

des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse

erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-

sorien gemäss § 10 angerechnet.

Rekurs

F. Rechtsmittel

4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht-

promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re-

kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts-

pflegegesetz des Kantons Zürich.

Übergangs-

bestimmung

Schwerpunkt-

fach Philoso-

phie/Pädagogik/

Psychologie

G. Schlussbestimmungen4

Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie

kann ab 1. August 2024 gewählt werden.

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Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor Übergangs-

dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement bestimmung zur

für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April Anderung 14. 2022

2012.

vom

1 OS 54, 556.

2 LS 175.2.

3 LS 410.5.

4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 445). In

Kraft seit 18. August 2008.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 91;

ABI 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77,271;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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