Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.250.9 CH-ZH

Art. 2 : Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwach- Eintritts-

sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- bedingungen

dingungen erfüllen

a.7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge-

regelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen kön-

nen.

c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab-

teilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen

Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreitei-

ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder-

ten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich

entsprechen.

← Art. 1 Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →