413.250.9
CH-ZH
Art. 2 : Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 2
Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwach- Eintritts-
sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- bedingungen
dingungen erfüllen
a.7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge-
regelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen kön-
nen.
c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab-
teilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen
Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreitei-
ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder-
ten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich
entsprechen.