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413.250.9 CH-ZH

Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

7 Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in

a. die Vollzeitschule,

b. die Teilzeitschule,

c. das Basisjahr der Vollzeit- und der Teilzeitschule,

d. den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung

für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.

Geltungsbereich

Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwach- Eintritts-

sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- bedingungen

dingungen erfüllen

a.7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge-

regelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen kön-

nen.

c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab-

teilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen

Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreitei-

ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder-

ten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich

entsprechen.

7 Über die Aufnahme in das 1. Semester des Basisjahres ent- Übliches

scheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.

Verfahren

Aufnahme-

prüfung in das

Basisjahr

Übliches

7 Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt-

nissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule auf- Verfahren

Aufnahme-

genommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung prüfung in das

aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung.

3. Semester

1. 10. 20-110

1

413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement

7 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten

Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei in das 3. Semester der

Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

a. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsschule ein gutes Leistungsbild ver-

mitteln,

b. die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend

übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,

c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-

akten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandi-

daten positiv beurteilt.

2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder

eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus-

reichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durch-

führen.

3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf

Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im An-

schluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein

Zwischenjahr möglich.

6 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkann-

ten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vor-

bereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn

a. die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule ein sehr

gutes Leistungsbild vermitteln,

b. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-

akten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung

einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

2 Der Besuch des Vorbereitungskurses muss unmittelbar im An-

schluss an die Berufs- oder Fachmaturität erfolgen. In begründeten Fäl-

len ist ein Zwischenjahr möglich.

7 1 Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule

(HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule

(FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule oder einer nichtstaatlichen

Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder

FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zü-

rich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern

und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeit-

schule aufgenommen werden, wenn

2

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9

a. die Zeugnisse ein gutes Leistungsbild vermitteln und die HMS-, IMS-

oder FMS-Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangs-

klassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,

b. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend über-

einstimmen mit dem Grundstudium der KME,

c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-

akten die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kan-

didaten positiv beurteilt.

2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder

eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus-

reichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durch-

führen.

3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf

Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im

Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen

ist ein Zwischenjahr möglich.

7

Aufnahme-

1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

2 Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent semester

gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kanto-

nale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 19985 über die

definitive Aufnahme.

Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsi- Ausserordent-

dent oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schullei- liche Aufnahme

tung.

Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unter- Unterbruch

brechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schul-

leitung entscheidet über die Wiederaufnahme.

1.10.20110

3

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19993 in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom

4. April 1978.

4

1 OS 65, 97; Begründung siehe ABI 2010, 118.

2 Inkrafttreten: 1. März 2010.

3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März

2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom

11. August 1998.

4 LS 413.21.

5 LS 413.251.2.

6 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABI 2017-01-13).

In Kraft seit 1. Mai 2017.

7 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 353; AB12020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

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