Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
7 Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in
a. die Vollzeitschule,
b. die Teilzeitschule,
c. das Basisjahr der Vollzeit- und der Teilzeitschule,
d. den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung
für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.
Geltungsbereich
Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwach- Eintritts-
sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- bedingungen
dingungen erfüllen
a.7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge-
regelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen kön-
nen.
c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab-
teilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen
Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreitei-
ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder-
ten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich
entsprechen.
7 Über die Aufnahme in das 1. Semester des Basisjahres ent- Übliches
scheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.
Verfahren
Aufnahme-
prüfung in das
Basisjahr
Übliches
7 Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt-
nissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule auf- Verfahren
Aufnahme-
genommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung prüfung in das
aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung.
3. Semester
1. 10. 20-110
1
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
7 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten
Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei in das 3. Semester der
Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn
a. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsschule ein gutes Leistungsbild ver-
mitteln,
b. die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend
übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,
c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-
akten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandi-
daten positiv beurteilt.
2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder
eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus-
reichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durch-
führen.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf
Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im An-
schluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein
Zwischenjahr möglich.
6 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkann-
ten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vor-
bereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn
a. die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule ein sehr
gutes Leistungsbild vermitteln,
b. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-
akten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung
einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.
2 Der Besuch des Vorbereitungskurses muss unmittelbar im An-
schluss an die Berufs- oder Fachmaturität erfolgen. In begründeten Fäl-
len ist ein Zwischenjahr möglich.
7 1 Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule
(HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule
(FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule oder einer nichtstaatlichen
Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder
FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zü-
rich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern
und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeit-
schule aufgenommen werden, wenn
2
Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9
a. die Zeugnisse ein gutes Leistungsbild vermitteln und die HMS-, IMS-
oder FMS-Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangs-
klassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,
b. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend über-
einstimmen mit dem Grundstudium der KME,
c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde-
akten die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kan-
didaten positiv beurteilt.
2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder
eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus-
reichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durch-
führen.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf
Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im
Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen
ist ein Zwischenjahr möglich.
7
Aufnahme-
1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
2 Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent semester
gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kanto-
nale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 19985 über die
definitive Aufnahme.
Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsi- Ausserordent-
dent oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schullei- liche Aufnahme
tung.
Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unter- Unterbruch
brechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schul-
leitung entscheidet über die Wiederaufnahme.
1.10.20110
3
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
19993 in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom
4. April 1978.
4
1 OS 65, 97; Begründung siehe ABI 2010, 118.
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom
11. August 1998.
4 LS 413.21.
5 LS 413.251.2.
6 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABI 2017-01-13).
In Kraft seit 1. Mai 2017.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 353; AB12020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.