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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 9

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-

können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er- kantonaler

füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber-

nahme sichergestellt ist.

2 Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kan-

ton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein

Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung

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