413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 9
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-
können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er- kantonaler
füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber-
nahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kan-
ton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein
Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.
B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung