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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 8

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS,

IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schü-

lerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenom-

men werden, gilt keine Probezeit.

2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss

den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus-

setzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

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