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VAMOAM
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 8
1 Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS,
IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schü-
lerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenom-
men werden, gilt keine Probezeit.
2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus-
setzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.
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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
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