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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 7

1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme

besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf-

nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen ab-

weichen.

Aufnahme

in die BMS

Verwendung der

einheitlichen

Aufnahme-

prüfung

Prüfungsart

Besondere

Umstände

Probezeit

2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse

A. Allgemeines

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00500 · zh (Art. 7 Abs. 2 VAM)
Appeal Against Denial of Definitive Admission to Gymnasium Following Probationary Period Failure
Cited as the provision allowing the class conference to deviate from promotion requirements under special circumstances, which the court found not to be met.