413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 7
1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme
besondere Umstände angemessen berücksichtigen.
2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf-
nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen ab-
weichen.
Aufnahme
in die BMS
Verwendung der
einheitlichen
Aufnahme-
prüfung
Prüfungsart
Besondere
Umstände
Probezeit
2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse
A. Allgemeines
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2024.00500 · zh (Art. 7 Abs. 2 VAM)
Appeal Against Denial of Definitive Admission to Gymnasium Following Probationary Period Failure
Cited as the provision allowing the class conference to deviate from promotion requirements under special circumstances, which the court found not to be met.