413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 65 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 65
1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei
der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung
der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Ent-
scheid der Schulpflege verlangt werden.
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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
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3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die
Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfah-
ren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen