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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 65 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 65

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei

der Bildungsdirektion angefochten werden.

2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung

der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Ent-

scheid der Schulpflege verlangt werden.

14

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die

Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfah-

ren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

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