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Art. 64 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 64

1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer

Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch.

Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes

Semesters hin angesetzt werden.

2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.

3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene

Gebühr erhoben.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

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