413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 64 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 64
1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer
Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch.
Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes
Semesters hin angesetzt werden.
2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.
3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene
Gebühr erhoben.
5. Abschnitt: Rechtsmittel