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Art. 63 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 63

1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen

und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und

in der Regel für längstens zwei Semester.

2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü-

ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten

Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions-

bedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.

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