413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 63 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 63
1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen
und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und
in der Regel für längstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü-
ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten
Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions-
bedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.