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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 60 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 60

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-

können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden

sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor-

behalten.

kantonaler

Wohnsitz

1. 1. 24-123

13

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Wiedereintritt

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