413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 60 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 60
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Ausser-
können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden
sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor-
behalten.
kantonaler
Wohnsitz
1. 1. 24-123
13
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
Wiedereintritt