413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 6
1 Die Prüfungen sind schriftlich.
2 Sie finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.