413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 59 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 59
1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Eintritts-
Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens
zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.
zeitpunkt