Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 59 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59

1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Eintritts-

Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.

2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens

zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.

zeitpunkt

← Art. 58 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) Art. 60 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →