413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 58 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 58
1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Mitteilung des
Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
Aufnahme-
entscheides