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Art. 58 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 58

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Mitteilung des

Entscheid über die Aufnahme mit.

2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den

Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

Aufnahme-

entscheides

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