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Art. 56 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 56

1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand Anrechnung

an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und von Repetitio-

Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den nen, Provisorien

Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entspre-

chen, werden angerechnet.

2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

und Disziplinar-

massnahmen

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