413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 56 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 56
1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand Anrechnung
an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und von Repetitio-
Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den nen, Provisorien
Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entspre-
chen, werden angerechnet.
2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.
und Disziplinar-
massnahmen