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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 53 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 53

1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen

und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im

Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung

nötig erscheint.

2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen

den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-

langen.

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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

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