413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 53 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 53
1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen
und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im
Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung
nötig erscheint.
2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen
den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
langen.
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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2