Art. 52 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 52
1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder
nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müs-
sen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die
Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und
Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungs-
frei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymna-
sien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasi-
alen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.
3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent-
liche Aufnahmeprüfung ab.