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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 52 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 52

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder

nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müs-

sen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die

Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und

Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungs-

frei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymna-

sien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasi-

alen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.

3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent-

liche Aufnahmeprüfung ab.

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