413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 5
Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi-
tät ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für
die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 die einheitliche Aufnahmeprü-
fung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit
den kantonalen Anbietern durchführen.