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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 5

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi-

tät ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für

die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 die einheitliche Aufnahmeprü-

fung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit

den kantonalen Anbietern durchführen.

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