413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 49 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 49
1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei auf- BMS für die
genommen Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die
Sekundarstufe,
c. einer öffentlichen HMS,
d. einer öffentlichen IMS oder FMS.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.