Art. 48 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 48
1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen
Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an
die Sekundarstufe,
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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
c. einer öffentlichen HMS,
413.250.2
d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS
mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.
3 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden
prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie
am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.
4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zu-
lassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS
erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende
Schule aufgenommen.