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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 47 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 47

1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr)

einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die

6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffent-

lichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe

werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des

Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.9

2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulas-

sungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben,

werden prüfungsfrei aufgenommen.

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