413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 47 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 47
1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr)
einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffent-
lichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe
werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des
Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.9
2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulas-
sungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben,
werden prüfungsfrei aufgenommen.