Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 46 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das

Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im

Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden

prüfungsfrei aufgenommen.

← Art. 45 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) Art. 47 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →