413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 46
Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im
Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden
prüfungsfrei aufgenommen.