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Art. 45 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 45

1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in

eine K+S-Klasse.

2 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gym-

nasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme

in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Mass-

gabe der verfügbaren Plätze.

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