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Art. 44 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 44

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer

öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse

der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten,

wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium

am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

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