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Art. 43 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 43

1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer

öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse

der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre-

ten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse

(11. Schuljahr) eintreten könnten.

2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird

berücksichtigt.

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