413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 43 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 43
1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer
öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse
der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre-
ten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse
(11. Schuljahr) eintreten könnten.
2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird
berücksichtigt.