413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 41
Die Prüfungen können am ordentlichen Prüfungstermin wie- Prüfungs-
derholt werden.