413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 40
Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Ein- Einsicht in die
sicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern die- Prüfungen
sen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.
Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung
von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Ein-
sicht in die Prüfungen zu.