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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 4

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus

a. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich

organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine

schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenös-

sischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),

b. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene berufliche Grundbil-

dung mit EFZ.

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