413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 4
Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus
a. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich
organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine
schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenös-
sischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),
b. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene berufliche Grundbil-
dung mit EFZ.