Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Mitteilung des

Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz- Aufnahme-

lich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang

gemäss §§ 37 und 38 mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den

Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

entscheides

← Art. 38 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →