413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 39
Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Mitteilung des
Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz- Aufnahme-
lich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang
gemäss §§ 37 und 38 mit.
Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
entscheides