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VAMOAM
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 37
1 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine
K+S-Klasse aufgrund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung
im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Mass-
gabe der verfügbaren Plätze.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schü-
lerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben,
aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kanto-
nale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.
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Über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
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