Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 37 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37

1 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen

Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine

K+S-Klasse aufgrund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung

im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Mass-

gabe der verfügbaren Plätze.

2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schü-

lerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben,

aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kanto-

nale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.

8

Über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

← Art. 36 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) Art. 38 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →