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Art. 36 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 36

1 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt

in die entsprechende Maturitätsschule.

2 Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum

Eintritt ins Liceo artistico.

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