413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 36
1 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt
in die entsprechende Maturitätsschule.
2 Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum
Eintritt ins Liceo artistico.