413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 35
1 Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist
bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vor-
leistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf
zwei Dezimalstellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt
werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindes-
tens 4,25 beträgt.