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Art. 35 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 35

1 Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist

bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vor-

leistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf

zwei Dezimalstellen gerundet.

2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt

werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindes-

tens 4,25 beträgt.

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