413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 34
1 Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden,
wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote
mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimal-
stellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksich-
tigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote min-
destens 4,5 beträgt.