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Art. 34 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 34

1 Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden,

wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote

mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimal-

stellen gerundet.

2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksich-

tigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote min-

destens 4,5 beträgt.

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