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Art. 33 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 33

1 Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den

Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch

sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des

ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.

2 Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird

berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des

Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.

3 Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.

4 Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

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