413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 33
1 Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den
Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch
sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des
ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.
2 Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird
berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des
Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.
3 Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.
4 Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.