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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 32

Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid c. Berück-

über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die

a. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen

zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und

b. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fach-

bereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern

Anforderungsstufen geführt werden.

sichtigung der

Vorleistungen

1. 1. 24-123

7

413.250.2

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

d. Berechnung

der Vorleis-

tungsnote

e. Kurz-

gymnasien

f. HMS, IMS,

FMS und BMS

Entscheid über

die Aufnahme

a. Grundsatz

b. K+S-Klassen

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