413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 32
Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid c. Berück-
über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die
a. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen
zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und
b. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fach-
bereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern
Anforderungsstufen geführt werden.
sichtigung der
Vorleistungen
1. 1. 24-123
7
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V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
d. Berechnung
der Vorleis-
tungsnote
e. Kurz-
gymnasien
f. HMS, IMS,
FMS und BMS
Entscheid über
die Aufnahme
a. Grundsatz
b. K+S-Klassen