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Art. 30 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 30

9 1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Prüfungs-

Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.

2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine ein-

heitliche Bewertungsskala.

3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden sepa-

rate Bewertungsskalen erstellt.

4 Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten

die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben

des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Exper-

ten mit.

ergebnis

a. Allgemeines

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