413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 30
9 1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Prüfungs-
Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.
2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine ein-
heitliche Bewertungsskala.
3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden sepa-
rate Bewertungsskalen erstellt.
4 Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten
die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben
des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Exper-
ten mit.
ergebnis
a. Allgemeines