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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 3

1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer- Altersgrenze

den Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem

1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.

1. 1. 24-123

1

413.250.2

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

2 In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und

Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Ein-

trittsjahres nicht vollendet haben.

3 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend

höhere Altersjahr.

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