413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 3
1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer- Altersgrenze
den Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem
1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.
1. 1. 24-123
1
413.250.2
V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
2 In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und
Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Ein-
trittsjahres nicht vollendet haben.
3 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend
höhere Altersjahr.