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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 28

1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingen-

den, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes

nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der

Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

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über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

413.250.2

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe

geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches

Zeugnis ein.

3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,

hat die Prüfung nicht bestanden.

4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder

erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem

die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

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