413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 28
1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingen-
den, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes
nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der
Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
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über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches
Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder
erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem
die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.