413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 23
1 Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.
und Veröffent-
lichung der
Termine
Prüfung
2 Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt a. Inhalt
auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der
Sekundarstufe I.
1. 1. 24-123
5
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
b. Prüfungs-
fachbereiche
im Allgemeinen
c. Prüfungsfach-
bereiche für das
Liceo artistico
d. Eignungs-
abklärung für
K+S-Klassen
Durchführung
der Prüfung
a. Nachteils-
ausgleich
b. Verhinderung