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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 23

1 Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.

und Veröffent-

lichung der

Termine

Prüfung

2 Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt a. Inhalt

auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der

Sekundarstufe I.

1. 1. 24-123

5

413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

b. Prüfungs-

fachbereiche

im Allgemeinen

c. Prüfungsfach-

bereiche für das

Liceo artistico

d. Eignungs-

abklärung für

K+S-Klassen

Durchführung

der Prüfung

a. Nachteils-

ausgleich

b. Verhinderung

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