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Art. 22 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 22

Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest c. Festlegung

und veröffentlichen diese rechtzeitig.

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