413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 22
Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest c. Festlegung
und veröffentlichen diese rechtzeitig.