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Art. 21 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 21

1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin fürb. ausserordent-

die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrneh- liche Termine

men konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

2 Im Juni findet eine Nachprüfung für die Aufnahme in die BMS statt

für Schülerinnen und Schüler, die

a. erst nach dem Anmeldetermin für den Prüfungstermin im März die

Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss § 4 lit. a

erfüllen,

b. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM 1 oder

BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,

c. einen dreisemestrigen Bildungsgang zum Erwerb der BM 2 besuchen

wollen.

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