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Art. 20 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 20

1 Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Prüfungs-

Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht

a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,

b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und

BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalen-

derwochen 10 oder 11,

c. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den

Prüfungen gemäss lit. b.

2 Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 fin-

det in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige

für die Kurzgymnasien und die HMS.

3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

termine

a. ordentliche

Termine

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