413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 20
1 Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Prüfungs-
Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht
a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,
b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und
BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalen-
derwochen 10 oder 11,
c. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den
Prüfungen gemäss lit. b.
2 Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 fin-
det in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige
für die Kurzgymnasien und die HMS.
3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.
termine
a. ordentliche
Termine