413.250.2
VAMOAM
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeutet
FMS: Fachmittelschule,
HMS: Handelsmittelschule,
IMS: Informatikmittelschule,
BMS: Schulen kantonaler und privater Anbieter mit Leistungsverein-
barung nach § 25 Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und
BM 2,
BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung,
BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung,
ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS,
ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.
Geltungsbereich
Begriffe