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413.250.2 VAMOAM CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeutet

FMS: Fachmittelschule,

HMS: Handelsmittelschule,

IMS: Informatikmittelschule,

BMS: Schulen kantonaler und privater Anbieter mit Leistungsverein-

barung nach § 25 Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und

BM 2,

BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung,

BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung,

ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS,

ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.

Geltungsbereich

Begriffe

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